Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Viersener Metallhandel H. u. H. Holter GmbH

  1. Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und Abschlüsse, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere haben die Einkaufsbedingungen des Käufers, soweit sie von unseren nachstehenden allgemeinen Lieferungsbedingungen abweichen, für uns keinerlei Gültigkeit. Die Abnahme der Ware gilt als Anerkennung unserer Lieferungsbedingungen.
  2. Die in unseren Angeboten und Abschlüssen angegebenen Preise sind auf Grund der am Tage der Offerterstellung bzw. des Abschlusses gültigen Geldkurses, Materialpreise, Löhne, Fracht- und Sollsätze, Steuern, Abgaben usw. berechnet. Die Bezahlung der verkauften Ware hat so zu erfolgen, daß der Verkäufer den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware erhält, wie er im Vertrag vereinbart ist. Sollten also die oben erwähnten Grundlagen bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages wesentliche Änderungen zu unseren Ungunsten erfahren, so befreit uns dies im Fall noch nicht vorgenommener Lieferung von der Lieferungspflicht ohne Entschädigung an den Käufer, wenn dieser einen der Verteuerung entsprechenden Mehrpreis nicht bewilligt bzw. eine Verständigung ablehnt.
  3. Die Gefahr für die Ware geht auf den Käufer über, sobald dieselbe dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert ist, gleichgültig ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder nicht.
  4. Die Ware bleicht bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
    Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlos- sen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unserer Lieferware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Lieferware werden bereits jetzt an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer. Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils von uns verkauften Ware.
    Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehalts- ware die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
    Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kann er die abgetretenen Forderungen selbst ein- ziehen. Unser Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehen- den Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Käufers uns die nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherungen frei- zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
    Umstände, die uns nach Vertragsabschluß bekannt geworden sind und die nach unserem billigen Ermessen die Kreditwürdigkeit des Käufers oder etwaiger Wechselverpflichteter herabmindern, berechtigen uns, die sofortige Bezahlung der gelieferten Waren zu verlangen, an etwa hingegebenen Wechseln können wir in diesem Falle ein Rückhaltungsrecht ausüben. Für noch zu liefernde Waren können wir nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherung verlangen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen berechtigt uns ferner, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  5. Rohmaterialmangel, Kraftmangel, Arbeitsmangel, Brand, Maschinenbruch, sonstige Betriebsstörungen, verspätete oder ungenügende Wagengestellung, Wassermangel, Eisbehinderung sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferwerken sowie an den Hafenplätzen, Störungen und Stockungen im Transportverkehr zu Wasser, zu Lande und in der Luft, gleichviel, ob dadurch die Versendung der ferti- gen Waren selbst oder Beschaffung von Rohmaterialien, Werkzeugen und sonstigen zur Ausführung des Auftrages benötigten Gegenständen behindert wird, berechtigen uns, die Lieferzeit solange hinauszuschieben, bis die Folgen des störenden Ereignisses vollständig beseitigt sind.
  6. lrgendwelche Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurtickzutreten.
  7. Vereinbarte Liefertermine, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist, gelten nur als annähernde und sind unverbindlich. Der Kaufer verzichtet auf Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art wegen verspäteter Lieferung.
  8. Qualitätsreklamationen, auch solche, die die Zusammensetzung des Materials betreffen, müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen, bzw. bei durchzuführenden analytischen Kontrollen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach erfolgtem Eintreffen der Ware geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist jedoch davon abhängig, daß sich zum Zeitpunkt der Reklamation noch mindestens 3/5 des gelieferten Materials in ungeöffneter Verpackung befinden; loses Material muß getrennt gelagert sein. Sollten sich berechtigte Qualitätsmängel herausstellen, sind wir zur Rücknahme der Ware bereit, jedoch nicht verpflichtet, Ersatzlieferungen durchzuführen. Irgendwelche Schadensersatzansprüche des Käufers sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  9. Unsere Rechnungen sind unabhängig von irgendwelchen Qualitätsreklamationen am Fälligkeitstage voll zu bezahlen.
  10. Jeder Abschluß gilt als unabhängiger Vertrag. ln Bezug auf die vertraglich vereinbarte Menge sind die Verkäufer zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der angegebenen Menge berechtigt. Falls nicht ausdrücklich durch uns Abweichendes bestäitigt wird, gilt für die Endabrechnung das durch uns oder unsere Lieferanten ermittelte Gewicht. Sollte der Käufer mit Zahlungen aus früheren Sendungen im Fückstand bleiben, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen und ggf. vom Vertrag zuriickzutreten.
  11. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. § 366 BGB, welches unter verschiedenen vorhandenen Verbindlichkeiten durch seine erfolgte Zahlung auszugleichen sei, gilt als aufgehoben, das fragliche Bestimmungsrecht steht vielmehr allein dem Verkaufer zu.
  12. Wir behalten uns vor, für verspätete Zahlungen Verzugszinsen in üblicher Höhe zu berechnen. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns ebenfalls vor.
  13. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Viersen. Für die Beurteilung durch das ordentliche Gericht gilt in jedem Fall ausschließlich deutsches Recht als ausdrücklich vereinbart.
  14. Ergänzend gelten die Geschäftsbedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V., in der jeweils gültigen Fassung.